Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen über Vorbeugungsmaßnahmen wegen besonderer Brandgefahr. Gemäß § 41 Abs. 1 i.V. mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. wird verordnet:
- §1
Im Hinblick auf die extreme und bereits langanhaltende Trockenheit wird im gesamten Waldgebiet als auch in dessen Gefährdungsbereich (d.h. alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) des Bezirkes Feldkirchen jegliches Feuerentzünden, sowie das Entzünden und Abfeuern pyrotechnischer Gegenstände aller Art verboten.
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldgebiet als auch in dessen Gefährdungsbereich wegzuwerfen.
- §2
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gem. § 174 Abs. 1 lit a Ziff. 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. die mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet wird.